Nächstenliebe und Stricken e.V. Dresden
 

Satung des Vereins Nächstenliebe und Stricken Dresden e.V.

§ 1 Name
1.Der Verein führt den Namen „Nächstenliebe & Stricken“ Unter dem Namen „Mit Wolle, Herz und Straßenbahn (n. e. V.)“(Untertitel: „Wir stricken für den Morgen und den Abend des Lebens“)wurde der Verein am 20. April 2017 als nicht eingetragener Verein in Dresden gegründet.
2.Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden,dann führt der Verein „Nächstenliebe & Stricken“ den Zusatz „e. V.“


§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Dresden


§ 3 Zweck / Aufgabe
1.Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke. Außerdem engagiert sich der Verein auch für die Ausübung und Förderung des Natur- und Tierschutzes.
2.Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
•Das eigene Herstellen von gestrickten, gehäkelten, gewebten oder genähten Sachen.(Beispielsweise Trostfiguren / „Seelentröster“, Socken, Mützen, Schals
•Das Sammeln von gestrickten, gehäkelten, gewebten oder genähten Sachen.(Beispielsweise Trostfiguren / „Seelentröster“, Socken, Mützen, Schals …)
•Das Sammeln von Wolle, welche von Mitgliedern oder Unterstützernzu oben genannten Sachen verarbeitet wird.
•Die oben genannten Sachen werden kostenlos direkt an bedürftige wie nicht bedürftige Personen, Kranke oder Benachteiligte, beziehungsweise an Kinderkrankenhäuser, Rettungsdienste, soziale Einrichtungen,gemeinnützige Vereine u. ä. abgegeben.
•Wir arbeiten auch mit gemeinnützigen Vereinen des Tier- bzw. Naturschutzes zusammen. Insbesondere auch, indem wir gestrickte, genähte, gefilzte oder gehäkelte „Kuschelwerke“ (z. Bsp. Kobel, Nester, Säckchen) für Wildtierpfleglinge (beispielsweise Eichhörnchen) selbst herstellen, bzw. sammeln.
•Förderung, Zusammenarbeit und Vernetzung mit Einzelpersonen, Vereinen, Organisationen, Unternehmen, und Bildungseinrichtungen, die ähnliche Ziele wie Nächstenliebe & Stricken verfolgen.
Die Zusammenarbeit findet im Wesentlichen durch gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit, Kampagnen und andere Aktivitäten statt.


§ 4 Grundsätze / Gemeinnützigkeit
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.Der Gesamtvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.


§ 5 Mitgliedschaft
1.Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2.Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, dieser entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3.Der Verein hata)Ordentliche Mitglieder b)Fördermitgliederc)Ehrenmitglieder
4.Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen die unmittelbar persönliche Leistungen für die Zwecke und Ziele des Vereines erbringen und aktiv im Verein mitarbeiten.
5.Fördernde Mitglieder sind Einzelpersonen, Organisationen, Institutionen und Betriebe die den Verein ideell und finanziell unterstützen.
6.Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Ziele des Vereinsbesonders verdient gemacht haben. Ein Ehrenmitglied unterliegt nicht der Beitragspflicht. Der Vorstand kann eine Ehrenmitgliedschaft aussprechen und Ehrenmitglieder zu Schirmherren des Vereins ernennen.
7.Die Mitglieder sind gehalten, die Interessen des Vereines jederzeit nach innen und außen zu vertreten und den Verein in angemessener Weise durch Wort und Tat zu unterstützen.
8.Die Mitgliedschaft endet durch a)Austritt, Ausschluß oder Tod,b)bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
9.Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
10.Über einen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlußfassung eine Anhörung zu gewähren.


§ 6 Beiträge
1.Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
2.Die Höhe des Beitrages, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
3.Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben, sowie im Mitgliederforum oder/und der Mitgliederzeitschrift bekanntgegeben.
4.Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf Antrag Mitgliedsbeiträge ganz oderteilweise erlassen oder stunden.
5.Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
6.Ist ein Mitglied länger als 13 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, kann das zur Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste führen.


§ 7 Organe
1.Organe des Vereins sind der
a)Vorstand,
b)der erweiterte Vorstand,
c)die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vereinsvorstand (Gesamtvorstand)
1.Der Vereinsvorstand (Gesamtvorstand) besteht ausa)Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB / „BGB-Vorstand“)b)erweiterter Vorstand
2.Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 bis höchstens 4 Personen.
3.Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 7 Personen.
4.Der erweiterte Vorstand, hat zwar nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, ist dem Vorstand (BGB-Vorstand) ansonsten aber gleichgestellt.
5.1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender vertreten den Verein einzeln, im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
6.Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlungmit einfacher Mehrheit.
7.Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte die Mitglieder des Vorstandes.Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
8.Der Gesamtvorstand entscheidet über das Aufgabengebiet der Gesamtvorstandsmitglieder.
9.Vorstand und erweiterter Vorstand werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Neubestellung eines Mitgliedes des Gesamtvorstands erfolgt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit mindestens 30 Prozent der Stimmen fordert. Die Neubestellung muß dann binnen drei Monaten durchgeführt werden.Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neubestellung des Vorstands im Amt.
10.Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
11.Ein Vorstands- bzw. Gesamtvorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Weg, oder in Form fernmündlicher Absprache gefaßt werden.Das Umlaufverfahren kann auch über e-Mail, oder Internet-Forum abgewickelt werden,wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Der Beschluß ist schriftlich niederzulegen.
12.Der Gesamtvorstand kann sich durch einstimmigen Beschluß durch Kooptation erweitern,dies aber nur, wenn der Gesamtvorstand dadurch nicht mehr als 9 Personen umfaßt.Die kooptierten Mitglieder haben Sitz und Antragsrecht im Gesamtvorstand. Die Kooptation ist der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen.
13.Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, können die verbleibenden Gesamtvorstandsmitglieder durch Kooptation ein neues Gesamtvorstandsmitglied für das vakante Amt berufen.
14.Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.


§ 9 Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens aller zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muß die Gegenstände der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
2.Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Die Zustellung kann auf dem Postweg, per Ferndruck (Telefax) oder e-Mail erfolgen.
3.Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlußfähig.
4.Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
5.Beschlußfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
6.Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
7.Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.


§ 10 Stimmrecht
1.Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben grundsätzlich nur eine Stimme.
2.Den Unterzeichnern dieser Satzung wird ein erhöhtes Stimmrecht als Sonderrecht eingeräumt. Diese Mitglieder besitzen zwei Stimmen.
3.Fördermitglieder haben kein Stimmrecht
4.Besitzt ein Mitglied mehrere Stimmen, können diese nur einheitlich abgegeben werden.
5.Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
6.Ein Mitglied, das mit seinen Beitragszahlungen in Rückstand ist, verliert mit Zustellung des entsprechenden Mahnschreibens so lange sein Stimmrecht, bis es den Beitragsrückstand ausgeglichen hat.
7.Erweiterter Vorstand und Vorstand sind gleichgestellt.


§ 11 Finanzierung der Vereinsarbeit und Verwendung der Vereinsmittel
1.Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Spenden,Fördergeldern etc..
2.Die Mittel des Vereines dienen zur Abdeckung der Geschäftsaufwendungen, zur Erfüllung seiner Zwecke und Ziele, aber auch für Zahlungen von Aufwandsentschädigungen und Kosten des Vorstandes sowie besondere Verdienste von Mitgliedern.


§ 12 Mitteilungen, Einladungen und Einberufungen
Zustellungen können auf dem Postweg, per Ferndruck (Telefax) oder e-Mail erfolgen.


§ 13 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a.an den Dresdner Bürger helfen Dresdner Obdachlosen und Bedürftigen e. V.,Wiener Straße 73, 01219 Dresden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. oder / und
b.an die Wildvogelauffangstation Dresden, Umweltzentrum Dresden e. V., Schützengasse 16 - 18, 01067 Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke bzw. zur Ausübung und Förderung des Natur- und Tierschutzes zu verwenden hat.oder / und
c.an den Eichhörnchen Notruf e. V., c/o Christine Saretz, Im Walde 8, 14532 Kleinmachnow, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke bzw. zur Ausübung und Förderung des Natur- und Tierschutzes zu verwenden hat.oder / und
d.an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Ausübung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke. oder / und
e.an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Ausübung und Förderung des Natur- und Tierschutzes.


§ 14 Schlußbestimmungen
1.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder sollten siesich als lückenhaft erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen nicht berührt. Nichtige oder unwirksame Vereinbarungen sindunter Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue neu zu regeln bzw. Lückenentsprechend auszufüllen.
2.Satzungsänderungen, die zur Beibehaltung des Status der Gemeinnützigkeit desVereines notwendig sind und von den Finanzbehörden verlangt werden, könnenausnahmsweise vom Vorstand beschlossen werden; der Vorstand muß indiesem Fall einstimmig beschließen. Kann der Vorstand sich nicht auf eineneinstimmigen Beschluß einigen, muß die Mitgliederversammlung beschließen.
Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13. September 2018 beschlossen.
Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 20. April 2017, diese verliert ihre Gültigkeit.